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   VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18   

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https://dejure.org/2018,47278
VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18 (https://dejure.org/2018,47278)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2018 - 11 K 1672/18 (https://dejure.org/2018,47278)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 11 K 1672/18 (https://dejure.org/2018,47278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 38a AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
    Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten; Zumutbarkeit der Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltszweck; Sprachkenntnisse; Sprachniveau A1; Lebensunterhalt; Lebenshilfe; gegenseitiger Beistand; Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (77)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18
    Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).

    Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).

    Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).

    Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18
    Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72).

    Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54 und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73).

    Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -).

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18
    Erwachsene Familienangehörige sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.06.2015 - 19 ZB 15.558 - juris - und Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris -).

    Nur im Falle einer besonderen Lebenshilfe zwischen erwachsenen Familienangehörigen ist die Beziehung zwischen den Ehepaaren als schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft anzusehen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.06.2013 - 3 B 316/12 - juris - VGH München, Urt. v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris - Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris - VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2004 - 11 S 1131/03 - VBlBW 2004, 312; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 - juris - OVG Weimar, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - InfAuslR 2003, 144).

    Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris -).

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